Vermeidung der Schlachtung trächtiger Tiere
Grundsatz
Trächtige Tiere sollen nur in nicht vermeidbaren Ausnahmesituationen und Notfällen, z.B. bei nicht heilbaren Krankheiten oder nach Unfällen, geschlachtet werden.
Bei der Vermeidung der Schlachtung von trächtigen Tieren geht es um:
- Den Schutz des Muttertieres: durch Transportstress können Schmerzen und eine Frühgeburt ausgelöst werden.
- Den Schutz des ungeborenen Jungtieres: dieses wird bei der Schlachtung der Mutter nicht automatisch mitgetötet, sondern stirbt aufgrund eines Sauerstoffmangels im Mutterleib respektive an der Schlachtlinie.
- Ethische Gründe: Wahrnehmen der ethischen Verantwortung für das Wohl, den Schutz und eine respektvolle Behandlung von Mutter- und Jungtieren.
- Das Image der Landwirtschaft und der damit verbundenen Schweizer Fleischproduktion.
Rinder und Kühe
Eine Kuh ist 9 Monate trächtig und bekommt üblicherweise jedes Jahr ein Kalb. Das heisst, dass über 50% der Kühe im Laufe eines Jahres in irgendeinem Stadium trächtig sind. Die Schlachtung von trächtigen Rindern und Kühen ist in der Schweiz nicht verboten oder gesetzlich geregelt, ist aber aus ethischen und Tierschutzgründen zu vermeiden.
Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Produzenten, des Viehhandels, der Fleischverarbeiter, des Schweizer Tierschutzes und des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) unter der Leitung von Proviande setzt sich seit 2016 dafür ein, dass mit einer Branchenlösung, die Schlachtung trächtiger Rinder und Kühe auf ein Minimum reduziert werden kann. Mit einer Branchenlösung wird das Problem auf privatrechtlicher Basis gelöst. So kann zeitnah auf die Entwicklungen reagiert werden, ohne den langwierigen Prozess einer Verordnungs- oder Gesetzesänderung einleiten zu müssen.
Mit regelmässigen Auswertungen in den grössten Schlachtbetrieben wird die Entwicklung in periodischen Abständen evaluiert. 2022 wurde bei 1,2 % der 250'790 kontrollierten Rinder und Kühe eine Trächtigkeit festgestellt und letztendlich bei 1'165 Tieren (0,46 %) infolge unbegründeter Schlachtung im trächtigen Zustand eine Gebühr von 200.- Fr. erhoben. Mit der Fachempfehlung zur Verbeidung der Schlachtung von trächtigen Tieren, gültig seit dem 01.01.2022 sollen auch diese Fälle noch verhindert werden. Die Tierhalter stehen dabei in der Hauptverantwortung, die bereits tiefe Zahl von unbegründeten Schlachtungen trächtiger Tiere weiter zu senken.
Das Wichtigste in Kürze
Die primäre Verantwortung zum Schutz trächtiger Tiere und deren Föten liegt beim Tierhalter. Es gehört zu einem guten Herdenmanagement, dass die Tierhalter über die Trächtigkeit und das Trächtigkeitsstadium aller Tiere, für die sie die Verantwortung tragen, informiert sind. Im Zweifelsfall ist vom Tierarzt eine Trächtigkeitsuntersuchung vorzunehmen.
Deklarationspflicht bei Handänderung
Die Deklarationspflicht gilt bei Rindern ab dem Alter von 15 Monaten und bei Kühen ab 5 Monaten nach dem letzten Abkalbedatum. Die Angabe zur Trächtigkeit muss zwingend mit JA/NEIN auf dem „Begleitdokument für Klauentiere“ aufgeführt werden.
Tierärztliches Attest zur Begründung der Schlachtung trächtiger Tiere
Tiere mit der Deklaration «ja» benötigen ein tierärztliches Attest, welches die Notwendigkeit der Schlachtung begründet. Der tiermedizinisch relevante Grund für die Verbringung zur Schlachtung muss vom Bestandestierarzt schriftlich bestätigt werden. Das Attest ist dem Begleitdokument beizulegen.
Vereinheitlichte Trächtigkeitsuntersuchung in den Schlachtbetrieben
Die Branche hat sich deutlich für ein verhältnismässiges und pragmatisches Vorgehen bei der Trächtigkeitsuntersuchung in den Schlachtbetrieben ausgesprochen. Bei sichtbar vergrösserten Uteri findet eine Trächtigkeitsuntersuchung statt. Dazu muss die Gebärmutter nach einem Fötus durch die amtliche Fleischkontrolle oder geschulte Schlachtbetriebsmitarbeitende abgetastet werden. Festgestellte Trächtigkeiten sind zu dokumentieren.
Gebühr bei Nichteinhaltung
Das Nichteinhalten der Bedingungen gemäss der Fachempfehlung, wie fehlende oder unkorrekte Angaben auf dem Begleitdokument lösen eine Gebühr von CHF 200.00 aus.
- Bringen Tierhalter wiederholt unbegründet trächtige Tiere zur Schlachtung, können diese zusätzlich ermahnt werden. Die Schlachtauftraggeber können dazu eine Meldung an die Ombudsstelle Tierwohl von Proviande einreichen, welche via Labelorganisationen und via Branchenorganisation Milch (grüner Teppich) eine Überprüfung der Betriebe bezüglich Herdenmanagement veranlassen kann.
Download
Fachempfehlung mit detaillierten Massnahmen und Erläuterungen
Schafe und Lämmer
Trächtige Schafe oder Lämmer sollen nur in nicht vermeidbaren Ausnahmesituationen und Notfällen, z.B. bei nicht heilbaren Krankheiten oder nach Unfällen, geschlachtet werden.
Wie bei den Tieren der Rindviehgattung ist die Branche bestrebt, Lösungen zu finden, um das Schlachten von trächtigen Schafen auf die Notwendigkeit zu beschränken. Schafe werden sehr extensiv gehalten, umso grösser ist die Gefahr von ungewollten trächtigen Tieren.
Ausgehend von einer Doktorarbeit wurden während 90 Tagen in den grössten Schlachtbetrieben Trächtigkeitsuntersuchungen bei Lämmern und Schafen vorgenommen. Die Resultate zeigen, dass vor allem im Frühjahr und im Herbst trächtige Tiere zur Schlachtung gelangen. Die Arbeitsgruppe zur Vermeidung der Schlachtung von trächtigen Schafen entwickelt nun Massnahmen zur Verbesserung der Situation:
- Sensibilisierung der Tierhalter
- Frühkastration der Widderlämmer
- Abtrennung von männlichen unkastrierten Schafen von der Herde, insbesondere bei Wanderherden und bei der Sömmerung.
- Verteilung von Informationsmaterial an Tierhalter
- Unterstützung durch die Tierärzte und Durchführung von Kastrationskursen für Tierhalter